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Fachkundelehrgang gem. § 27 Sprengstoffgesetz - 11.09.+12.09.2026 u. Prüfung 14.09.2026 - Werne - Grundlehrgang Laden und Wiederladen von Patronenhülsen

199,00 €
Fachkundelehrgang
Preis inkl. MwSt. (19%) 31,77 €
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Fachkundelehrgang gem. § 27 Sprengstoffgesetz
59368 Werne
lieferbar
Produktbeschreibung

Grundlehrgang Laden und Wiederladen von Patronenhülsen

Der Fachkundelehrgang vermittelt die erforderlichen Kenntnisse, um eine Erlaubnis gem. § 27 Sprengstoffgesetz zu beantragen.

Behandelt werden Inhalte aus dem Sprengstoff- und Waffenrecht, Gefahrgutvorschriften, Beschussrecht, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen wird in Theorie und Praxis vermittelt.

Preis : 199€ zzgl. 25€ Prüfungsgebühr (Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil)


Adresse: Landwehrstraße 143 in 59368 Werne

Inkl. Snacks und Getränke


Dauer: ca. 10 Stunden
Durchführung: mit wenigen Teilnehmern, damit auf Fragen eingegangen werden und das praktische Wiederladen gezeigt werden kann

Fr., 11.09.2026 16:00h-20:00h
Sa., 12.09.2026 09:00h-13:00h
Mo., 14.09.2026 ab 18:00h Prüfung


Um an diesem staatlichen Lehrgang teilnehmen zu können, benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Diese können Sie beim Ordnungsamt beantragen. Die Gültigkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist auf ein Jahr ab Ausstellungsdatum befristet.
Achtung!
Die Beantragung der Unbedenklichkeitsbescheinigung kann bis zu 6 Wochen dauern.

Voraussetzungen:
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Persönliche Eignung

Diese umfasst sowohl die körperliche als auch die geistige Eignung. Bei begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung, müssen Sie sich einer kostenpflichtigen amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Untersuchung unterziehen und ein entsprechendes Gutachten vorlegen.

  • Zuverlässigkeit
Im Rahmen des Antragsverfahrens wird von der Ordnungsbehörde ein Führungszeugnis beantragt. Ferner werden Stellungnahmen der Polizei, des Verfassungsschutzes und der Staatsanwaltschaft eingeholt.
  • Vollendung des 21. Lebensjahres ( Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich)
  • EU-Staatsangehörigkeit



Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Erstattung, siehe hierzu den Auszug aus unseren AGB.

2. Rücknahme von Eintrittskarten, Widerrufsrecht

(1) Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Rücknahme von Eintrittskarten für Veranstaltungen. Bei Dienstleistungen im Bereich der Freizeitbetätigung mit fixiertem Leistungszeitpunkt, insbesondere beim Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen, besteht gemäß § 312 g Abs. 2 S. 1 Zf. 9 BGB eine Ausnahme vom bei Fernabsatzgeschäften mit Verbrauchern sonst bestehenden Widerrufs- und Rückgaberecht. Es besteht auch kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (§ 312 g Abs. 2 Nr. 6 BGB). Jede Bestellung der in diesem Absatz genannten Waren, insbesondere von Eintrittskarten, ist mit Zustandekommen des Vertrages bindend und verpflichtet zur Bezahlung.

Bei dem Ticket handelt es sich um ein digitales Produkt. Ein Versand von physischen Eintrittskarten erfolgt nicht.

Fachkundelehrgang gem. § 27 Sprengstoffgesetz - 11.09.+12.09.2026 u. Prüfung 14.09.2026 - Werne - Grundlehrgang Laden und Wiederladen von Patronenhülsen